- Prozessführungsklausel
- sind bei Versicherungsverträgen mehrere Versicherer an einer Versicherung beteiligt (⇡ mehrfache Versicherung, ⇡ Mitversicherung), kann neben der ⇡ Führungsklausel auch die P. vereinbart werden. Der Versicherungsnehmer braucht eine etwaige Klage nur gegen die führende Gesellschaft und nur in Höhe ihres Anteils zu richten; die übrigen Versicherer erkennen die ergehende Entscheidung oder Vergleiche als auch für sie verbindlich an.
Lexikon der Economics. 2013.